Artikel 57 RL 83/181/EWG

Von der Steuer befreit sind — gegebenenfalls unbeschadet der Bestimmungen für den internationalen Reiseverkehr — vorbehaltlich der Artikel 58 und 59 Gegenstände,

a)
die von Personen eingeführt werden, die einem anderen als dem Land ihres gewöhnlichen Wohnsitzes einen offziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlaß von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben;
b)
die von Personen eingeführt werden, die dem Einfuhrmitgliedstaat einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen;
c)
die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem anderen als dem Einfuhrmitgliedstaat an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur von der Steuer befreiten Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung in dem Einfuhrmitgliedstaat gerichtet werden.

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