Artikel 58 RL 83/181/EWG
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.
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