Artikel 27 RL 83/181/EWG
Von der Befreiung ausgeschlossen sind
- a)
- Beförderungsmittel, die keine Produktionsmittel darstellen oder die nicht zum Erbringen einer Dienstleistung bestimmt sind,
- b)
- zum menschlichen Verzehr oder zur Fütterung von Tieren bestimmte Vorräte jeder Art,
- c)
- Brennstoffe sowie Vorräte an Rohstoffen, Fertig- oder Halbfertigwaren,
- d)
- Vieh im Besitz von Viehhändlern.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.