Artikel 27 RL 83/181/EWG

Von der Befreiung ausgeschlossen sind

a)
Beförderungsmittel, die keine Produktionsmittel darstellen oder die nicht zum Erbringen einer Dienstleistung bestimmt sind,
b)
zum menschlichen Verzehr oder zur Fütterung von Tieren bestimmte Vorräte jeder Art,
c)
Brennstoffe sowie Vorräte an Rohstoffen, Fertig- oder Halbfertigwaren,
d)
Vieh im Besitz von Viehhändlern.

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