Artikel 26 RL 83/181/EWG
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind außerhalb der Gemeinschaft ansässige Betriebe, deren Verlegung in das Gebiet eines Mitgliedstaats infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem Betrieb oder der Übernahme durch einen Betrieb in der Gemeinschaft erfolgt, ohne daß damit eine neue Tätigkeit begründet wird.
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