Artikel 28 RL 83/181/EWG

Außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen wird die Steuerbefreiung nach Artikel 24 nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände gewährt, die binnen zwölf Monaten ab der Stillegung des Betriebs im Herkunftsland eingeführt werden.

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