Artikel 29 RL 83/181/EWG
(1) Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 30 und 31 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Land in unmittelbarer Nähe des Gebietes des Einfuhrmitgliedstaats von Landwirten erwirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz in diesem Mitgliedstaat in unmittelbarer Nähe des betreffenden Landes haben.
(2) Für Erzeugnisse der Viehzucht gilt Absatz 1 nur, wenn die Erzeugnisse von Tieren stammen, die unter den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Einfuhrmitgliedstaats gezüchtet, erworben oder eingeführt worden sind.
(3) Von der Steuer befreit sind reinrassige Pferde, die nicht älter als sechs Monate und außerhalb des einführenden Staates von einem Tier geboren sind, das in diesem Staat befruchtet und danach für die Niederkunft zeitweise ausgeführt wurde.
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