Artikel 70 RL 83/181/EWG
Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 71 bis 76 Gegenstände, die zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer technischer Merkmale für Informationszwecke, industrielle oder kommerzielle Forschungszwecke geprüft, analysiert oder erprobt werden sollen.
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