Artikel 71 RL 83/181/EWG

Unbeschadet von Artikel 74 wird die Steuerbefreiung nach Artikel 70 nur unter der Voraussetzung gewährt, daß die zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken verwendeten Gegenstände während dieser Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig verbraucht oder vernichtet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.