Artikel 71 RL 83/181/EWG
Unbeschadet von Artikel 74 wird die Steuerbefreiung nach Artikel 70 nur unter der Voraussetzung gewährt, daß die zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken verwendeten Gegenstände während dieser Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig verbraucht oder vernichtet werden.
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