Artikel 72 RL 83/181/EWG
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind Gegenstände, die Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken dienen, welche ihrerseits bereits eine Absatzförderung darstellen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.