Artikel 62 RL 83/181/EWG

Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich des Artikels 63 Werbedrucke, z. B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend

a)
zum Verkauf oder zur Vermietung angeboteneWaren, wenn die Angebote von einer außerhalb des Einfuhrmitgliedstaats ansässigen Person ausgehen, oder
b)
Dienstleistungen, wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen, oder
c)
im Verkehrswesen, bei im Handel üblichen Versicherungen oder im Bankwesen angebotene Dienstleistungen, wenn die Angebote von einer in einem Drittland ansässigen Person ausgehen.

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