Artikel 62 RL 83/181/EWG
Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich des Artikels 63 Werbedrucke, z. B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend
- a)
- zum Verkauf oder zur Vermietung angeboteneWaren, wenn die Angebote von einer außerhalb des Einfuhrmitgliedstaats ansässigen Person ausgehen, oder
- b)
- Dienstleistungen, wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen, oder
- c)
- im Verkehrswesen, bei im Handel üblichen Versicherungen oder im Bankwesen angebotene Dienstleistungen, wenn die Angebote von einer in einem Drittland ansässigen Person ausgehen.
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