Artikel 63 RL 83/181/EWG

Die Steuerbefreiung nach Artikel 62 gilt nur für Werbedrucke, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

a)
Die Drucke müssen sichtbar den Namen des Unternehmens tragen, das die Waren herstellt, verkauft oder vermietet oder die betreffenden Dienstleistungen anbietet;
b)
jede Sendung darf nur einen einzigen Werbedruck oder im Falle einer aus mehreren Drucken bestehenden Sendung nur ein Exemplar eines jeden Werbedrucks enthalten. Für Sendungen mit mehreren Exemplaren eines gleichen Drucks kann die Befreiung jedoch ebenfalls gewährt werden, falls ihr Rohgewicht nicht mehr als 1 kg beträgt;
c)
bei den Drucken darf es sich nicht um Sammelsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handeln.

Die Bedingungen der Buchstaben b) und c) gelten jedoch nicht für Drucke bettreffend zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren oder Dienstleistungen, wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen, vorausgesetzt, der Druck wurde zur kostenlosen Verteilung eingeführt.

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