Artikel 66 RL 83/181/EWG

Die Steuerbefreiung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a) gilt nur für Muster oder Proben, die

a)
als fertige Muster oder Proben unentgeltlich eingeführt oder auf der Veranstaltung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt werden;
b)
während der Veranstaltung ausschließlich an die Besucher unentgeltlich zum Ge- oder Verbrauch abgegeben werden sollen
c)
erkennbar Muster oder Proben zu Werbezwecken mit geringem Stückwert sind;
d)
nicht zum Verkauf geeignet und gegebenenfalls in Umschließungen mit einer geringeren Warenmenge dargeboten werden als die kleinste im Handel erhältliche Menge der gleichen Ware;
e)
im Falle von Nahrungsmitteln und Getränken nicht wie unter Buchstabe d) angegeben dargeboten werden, sofern sie auf der Veranstaltung an Ort und Stelle verzehrt oder getrunken werden;
f)
ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl und der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

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