Artikel 66 RL 83/181/EWG
Die Steuerbefreiung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a) gilt nur für Muster oder Proben, die
- a)
- als fertige Muster oder Proben unentgeltlich eingeführt oder auf der Veranstaltung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt werden;
- b)
- während der Veranstaltung ausschließlich an die Besucher unentgeltlich zum Ge- oder Verbrauch abgegeben werden sollen
- c)
- erkennbar Muster oder Proben zu Werbezwecken mit geringem Stückwert sind;
- d)
- nicht zum Verkauf geeignet und gegebenenfalls in Umschließungen mit einer geringeren Warenmenge dargeboten werden als die kleinste im Handel erhältliche Menge der gleichen Ware;
- e)
- im Falle von Nahrungsmitteln und Getränken nicht wie unter Buchstabe d) angegeben dargeboten werden, sofern sie auf der Veranstaltung an Ort und Stelle verzehrt oder getrunken werden;
- f)
- ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl und der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.
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