Artikel 67 RL 83/181/EWG
Die Steuerbefreiung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b) gilt nur für Waren, die
- a)
- auf der Veranstaltung verbraucht oder vernichtet werden und
- b)
- ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.
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