Artikel 67 RL 83/181/EWG

Die Steuerbefreiung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b) gilt nur für Waren, die

a)
auf der Veranstaltung verbraucht oder vernichtet werden und
b)
ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

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