Artikel 88 RL 83/181/EWG

Von der Steuer befreit sind

a)
Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Blumen, Kränze und andere übliche Ausschmückungsgegenstände,
b)
Blumen, Kränze und sonstige Gegenstände zur Grabausschmückung, die von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Staat als dem Einfuhrmitgliedstaat anläßlich einer Beerdigung oder zum Ausschmücken von Gräbern im Gebiet des Einfuhrmitgliedstaats mitgeführt werden, sofern diese Waren ihrer Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen.

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