Artikel 87 RL 83/181/EWG
Von der Steuer befreit sind Gegenstände aller Art, die von den zuständigen Behörden hierzu zugelassenen Organisationen zur Verwendung beim Bau, bei der Unterhaltung oder Ausschmückung von Friedhöfen, Gräbern und Gedenkstätten für im Einfuhrmitgliedstaat bestattete Kriegsopfer eines anderen Landes als des Einfuhrmitgliedstaats eingeführt werden.
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