Artikel 92 RL 83/181/EWG

Dieser Richtlinie steht nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten Steuerbefreiungen bei der Einfuhr aufrechterhalten, die

a)
Seeleuten der Handelsmarine,
b)
Arbeitnehmern, die nach einem beruflich bedingten Aufenthalt von mindestens sechs Monaten außerhalb des Einfuhrmitgliedstaats zurückkehren,

gewährt werden, solange für diese Bereiche keine gemeinschaftlichen Bestimmungen bestehen.

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