Artikel 92 RL 83/181/EWG
Dieser Richtlinie steht nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten Steuerbefreiungen bei der Einfuhr aufrechterhalten, die
- a)
- Seeleuten der Handelsmarine,
- b)
- Arbeitnehmern, die nach einem beruflich bedingten Aufenthalt von mindestens sechs Monaten außerhalb des Einfuhrmitgliedstaats zurückkehren,
gewährt werden, solange für diese Bereiche keine gemeinschaftlichen Bestimmungen bestehen.
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