Artikel 93 RL 83/181/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Juli 1984 nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Anwendung dieser Richtlinie erlassenen. Vorschriften mit; soweit diese Vorschriften durch bloßen Verweis auf gleichlautende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 erlassen werden, vermerken sie dies.
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