Artikel 91 RL 83/181/EWG
Unbeschadet dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten beibehalten:
- a)
- Vorrechte und Befreiungen, die sie im Rahmen von untereinander oder mit Drittländern geschlossenen Abkommen über kulturelle, wissenschaftliche oder technische Zusammenarbeit gewähren,
- b)
- besondere, durch die Art des Grenzverkehrs gerechtfertigte Steuerbefreiungen, die sie im Rahmen von untereinander oder mit Nichtgemeinschaftsländern geschlossenen Grenzabkommen gewähren,
- c)
- Steuerbefreiungen, die im Rahmen von Abkommen gewährt werden, die mit Drittländern, welche Vertragsparteien des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago 1944) sind, zur Anwendung der Empfehlungen 4.42 und 4.44 des Anhangs 9 zu diesem Abkommen (achte Auflage — Juli 1980) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschlossen wurden.
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