Artikel 91 RL 83/181/EWG

Unbeschadet dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten beibehalten:

a)
Vorrechte und Befreiungen, die sie im Rahmen von untereinander oder mit Drittländern geschlossenen Abkommen über kulturelle, wissenschaftliche oder technische Zusammenarbeit gewähren,
b)
besondere, durch die Art des Grenzverkehrs gerechtfertigte Steuerbefreiungen, die sie im Rahmen von untereinander oder mit Nichtgemeinschaftsländern geschlossenen Grenzabkommen gewähren,
c)
Steuerbefreiungen, die im Rahmen von Abkommen gewährt werden, die mit Drittländern, welche Vertragsparteien des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago 1944) sind, zur Anwendung der Empfehlungen 4.42 und 4.44 des Anhangs 9 zu diesem Abkommen (achte Auflage — Juli 1980) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschlossen wurden.

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