Artikel 90 RL 83/181/EWG

(1) Der Gegenwert der ECU in Landeswährung, der bei der Anwendung dieser Richtlinie zu berücksichtigen ist, wird einmal jährlich festgesetzt. Es gelten die Sätze des ersten Arbeitstages des Monats Oktober mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres.

(2) Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Beträge in Landeswährung, die sich aus der Umrechnung der ECU-Beträge ergeben, zu runden.

(3) Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Höhe der Steuerbefreiungen unverändert beizubehalten, die zum Zeitpunkt der jährlichen Anpassung nach Absatz 1 gilt, wenn die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Beträge der Steuerbefreiung von der in Absatz 2 vorgesehenen Rundung eine Änderung der in Landeswährung ausgedrückten Steuerbefreiung um weniger als 5 v. H.oder eine Verringerung dieser Befreiung zur Folge hätte.

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