Artikel 80 RL 83/181/EWG

Von der Steuer befreit sind Seile, Stroh, Planen, Papier und Pappe, Holz und Kunststoffe und ähnliche Waren, die zum Verstauen und zum Schutz — auch Wärmeschutz — von Waren während ihrer Beförderung in das Gebiet eines Mitgliedstaats dienen, sofern

a)
sie normalerweise nicht wiederverwendbar sind und
b)
ihr Gegenwert in die Besteuerungsgrundlage gemäß Artikel 11 der Richtlinie 77/388/EWG einzubeziehen ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.