Artikel 80 RL 83/181/EWG
Von der Steuer befreit sind Seile, Stroh, Planen, Papier und Pappe, Holz und Kunststoffe und ähnliche Waren, die zum Verstauen und zum Schutz — auch Wärmeschutz — von Waren während ihrer Beförderung in das Gebiet eines Mitgliedstaats dienen, sofern
- a)
- sie normalerweise nicht wiederverwendbar sind und
- b)
- ihr Gegenwert in die Besteuerungsgrundlage gemäß Artikel 11 der Richtlinie 77/388/EWG einzubeziehen ist.
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