Artikel 79 RL 83/181/EWG
Von der Steuer befreit sind:
- a)
- unentgeltlich an öffentliche Dienststellen der Mitgliedstaaten gerichtete Dokumente,
- b)
- zur unentgeltlichen Weitergabe bestimmte Veröffentlichungen ausländischer Regierungen und offizieller internationaler Organisationen,
- c)
- Stimmzettel für Wahlen, die von in anderen Ländern als dem Einfuhrmitgliedstaat niedergelassenen Organen durchgeführt werden,
- d)
- Gegenstände, die vor Gerichten oder anderen Instanzen der Mitgliedstaaten als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen,
- e)
- Unterschriftsmuster, auch in Form gedruckter Rundschreiben, die im Rahmen des üblichen Informationsaustauschs zwischen Behörden oder Bankinstituten versandt werden,
- f)
- an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtete amtliche Drucksachen,
- g)
- Berichte, Tätigkeitsberichte, Informationsschriften, Prospekte, Zeichnungsscheine und andere von Gesellschaften ohne Sitz in dem Einfuhrmitgliedstaat herausgegebene Dokumente, die für Inhaber oder Zeichner von Wertpapieren dieser Gesellschaften bestimmt sind,
- h)
- Informationsträger (Lochkarten, Tonaufzeichnungen, Mikrofilme usw.) für die Übermittlung von Informationen, die dem Empfänger kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sofern die Steuerbefreiung nicht zu Mißbräuchen oder erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt,
- i)
- auf internationalen Tagungen, Konferenzen oder Kongressen verwendete Akten, Archive, Vordrucke und andere Dokumente sowie die Sitzungsberichte derartiger Veranstaltungen,
- j)
- Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die zwecks Erlangung oder Ausführung von Aufträgen in einem anderen Land als dem Einfuhrmitgliedstaat oder zur Teilnahme an einem in letzterem Staat ausgeschriebenen Wettbewerb eingeführt werden,
- k)
- Unterlagen für Prüfungen, die im Einfuhrmitgliedstaat von Einrichtungen eines anderen Landes veranstaltet werden,
- l)
- Vordrucke, die im Rahmen internationaler Übereinkommen im internationalen Kraftfahrzeug- oder Warenverkehr verwendet werden,
- m)
- Vordrucke, Schilder, Fahrtausweise und ähnliche Unterlagen, die von Verkehrsunternehmen oder Unternehmen des Hotelgewerbes in einem anderen Land als dem Einfuhrmitgliedstaat an Reisebüros in letzterem Staat gesandt werden,
- n)
- schon benutzte Vordrucke, Fahrtausweise, Konnossemente, Frachtbriefe oder sonstige Geschäftsunterlagen,
- o)
- amtliche Drucksachen nationaler oder internationaler Behörden sowie die internationalen Mustern entsprechenden Drucke, die von Verbänden in anderen Ländern als dem Einfuhrmitgliedstaat an ihre Korrespondenzverbände in letzterem Staat zur Verteilung gerichtet werden,
- p)
- an Presseagenturen oder Verleger von Zeitungen oder Zeitschriften gerichtete Pressephotographien, Diapositive und Klischees für Pressephotographien, auch mit Bildtext,
- q)
- im Anhang dieser Richtlinie genannte von der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen hergestellte Gegenstände, ungeachtet ihres Verwendungszwecks,
- r)
- Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters, die nicht zum Verkauf bestimmt sind und von Museen, Galerien und anderen Einrichtungen eingeführt werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden oder wenn sie zwar entgeltlich eingeführt, jedoch nicht von einem Steuerpflichtigen geliefert werden,
- s)
- die Einfuhr der amtlichen Veröffentlichungen, mit denen das Ausfuhrland und die dort niedergelassenen internationalen Organisationen, öffentlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Maßnahmen öffentlicher Gewalt bekanntmachen, sowie die Einfuhr der Drucksachen, die die in den Mitgliedstaaten als solche offiziell anerkannten ausländischen politischen Organisationen anläßlich der Wahlen zum Europäischen Parlament oder anläßlich nationaler Wahlen, die vom Herkunftsland aus organisiert werden, verteilen, sofern diese Veröffentlichungen und Drucksachen im Ausfuhrland der Steuer unterliegen und bei der Ausfuhr nicht davon befreit wurden.
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