Artikel 60 RL 83/181/EWG
Von der Steuer befreit sind im Rahmen der von den zuständigen Behörden festgelegten Grenzen und Bedingungen:
- a)
- Geschenke an Staatsoberhäupter,
- b)
- Gegenstände, die von Staatsoberhäuptern eines anderen Staates sowie von den sie offiziell vertretenden Persönlichkeiten während ihres offiziellen Aufenthalts im Einfuhrmitgliedstaat ge- oder verbraucht werden sollen. Die Steuerbefreiung kann seitens des Einfuhrmitgliedstaats von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
Absatz 1 gilt ebenfalls für Personen, die auf internationaler Ebene gleiche Vorrechte wie ein Staatsoberhaupt genießen.
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