Artikel 61 RL 83/181/EWG
(1) Von der Steuer befreit sind unbeschadet von Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a) Warenmuster und -proben von geringem Wert, die lediglich dazu bestimmt sind, Aufträge für Waren entsprechender Art zu beschaffen.
(2) Die zuständigen Behörden können die Steuerbefreiung davon abhängig machen, daß bestimmte Artikel durch Zerreißen, Lochen, unauslöschliche und erkennbare Kennzeichen oder ein anderes Verfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, ohne daß sie dadurch ihre Eigenschaft als Muster oder Proben verlieren.
(3) Als „Warenmuster oder -proben” im Sinne von Absatz 1 gelten die für eine Warengruppe repräsentativen Waren, die durch die Art ihrer Aufmachung und die für eine jeweilige Warenart oder -qualität angebotene Menge zu anderen Zwecken als zur Absatzförderung ungeeignet sind.
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