Artikel 32 RL 83/181/EWG

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäß für Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von im Einfuhrmitgliedstaat ansässigen Fischern auf Seen und in Flüssen, die an das Gebiet dieses Mitgliedstaats angrenzen, betrieben werden, sowie für die von Jägern aus diesem Mitgliedstaat auf diesen Seen und Flüssen erzielten Jagdergebnisse.

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