Artikel 33 RL 83/181/EWG

Die Steuerbefreiung gilt vorbehaltlich des Artikels 34 für Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von Grundstücken in einem Mitgliedstaat in unmittelbarer Nähe eines Drittlands oder eines anderen Mitgliedstaats bestimmt sind, sofern die Grundstücke von Landwirten bewirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz in dem betreffenden Drittland oder Mitgliedstaat in unmittelbarer Nähe des Gebietes des Einfuhrmitgliedstaats haben.

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