Artikel 4 RL 83/181/EWG
Die Steuerbefreiung kann nur Personen gewährt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb der Gemeinschaft gehabt haben.
Die zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen von der in Absatz 1 genannten Regel zulassen, wenn der Beteiligte nachweist, daß er die Absicht hatte, mindestens zwölf Monate außerhalb der Gemeinschaft zu verbleiben.
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