Artikel 5 RL 83/181/EWG
Von der Steuerbefreiung sind ausgeschlossen:
- a)
- alkoholische Erzeugnisse,
- b)
- Tabak und Tabakwaren,
- c)
- Nutzfahrzeuge,
- d)
- gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten.
Von der Befreiung können auch gemischt genutzte Fahrzeuge, die für kommerzielle oder gewerbliche Zwecke genutzt werden, ausgeschlossen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.