Artikel 10 RL 83/182/EWG
Schlußbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1984 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Ist die praktische Anwendung dieser Richtlinie mit Schwierigkeiten verbunden, so treffen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Entscheidungen im gegenseitigen Einvernehmen; dabei berücksichtigen sie insbesondere die Übereinkommen und Gemeinschaftsrichtlinien über gegenseitige Unterstützung.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(4) Die Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament nach Konsultation der Mitgliedstaaten alle zwei Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten, insbesondere was den Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz” anbelangt, und schlägt die erforderlichen Gemeinschaftsbestimmungen vor, die auf die Einführung eines einbeitlichen Systems in allen Mitgliedstaaten abzielen.
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