Artikel 9 RL 83/182/EWG

Sonderregelungen

(1) Die Mitgliedstaaten können freizügiere Regelungen beibehalten und/oder treffen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Insbesondere können sie auf Antrag des Importeurs die vorübergehende Einfuhr während eines längeren Zeitraums gestatten, als er in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 vorgesehen ist. In letzterem Fall können die Mitgliedstaaten die im Anhang aufgeführten Steuern über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Zeiträume hinaus erheben. Die Mitgliedstaaten können auch die Weitervermietung der in Artikel 3 Buchstabe b) Satz 2 genannten Personenfahrzeuge an einen Gebietsansässigen des Einfuhrmitgliedstaats zum Zweck der Wiederausfuhr gestatten.

(2) Auf keinen Fall dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Richtlinie innerhalb der Gemeinschaft weniger günstige Steuerbefreiungen anwenden, als sie sie für Verkehrsmittel aus einem Drittland gewähren.

(3) Das Königreich Dänemark wird ermächtigt, seine hinsichtlich des gewöhnlichen Wohnsitzes geltenden Regelungen beizubehalten, nach denen alle Personen, einschließlich Studenten, in dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Fall, ihrer gewöhnlichen Wohnsitz in Dänemark haben, wenn sie dort ein Jahr oder 365 Tage während eines Zeitraums von 24 Monaten bleiben.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist jedoch folgendes zu beachten:

Sofern die Anwendung dieser Regeln dazu führt, daß eine Person zwei Wohnsitze hat, so ist ihr gewöhnlicher Wohnsitz der Ort, an dem ihr Ehegatte und ihre Kinder wohnen;

in ähnlichen Fällen stimmt sich das Königreich Dänemark mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat im Hinblick darauf ab, welcher der beiden Wohnsitze für Besteuerungszwecke zugrunde zu legen ist.

Vor Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren überprüft der Rat anhand eines Berichtes der Kommission die in diesem Absatz genannte Ausnahme und trifft gegebenenfalls auf einen gemäß Artikel 99 des Vertrages unterbreiteten Vorschlag der Kommission hin die erforderlichen Maßnahmen, um die Beseitigung dieser Ausnahme zu gewährleisten.

(4) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den in Absatz 1 bezeichneten Regelungen zu dem Zeitpunkt in Kenntnis, zu dem sie den Verpflichtungen nach Artikel 10 nachkommen. Die Kommission teilt diese Regelungen dann den anderen Mitgliedstaaten mit.

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