Artikel 8 RL 83/182/EWG
Weitere Bestimmungen über den Nachweis des Wohnsitzes in Fällen beruflicher Nutzung eines Persormenkraftfahrzeugs
Falls in Ausnahmefällen die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats trotz der ihnen gemäß Artikel 7 Absatz 3 erbrachten weiteren Angaben noch begründete Zweifel hegen, kann die vorübergehende Einfuhr eines Personenfahrzeugs für die berufliche Nutzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Weist der Benutzer des Fahrzeugs jedoch nach, daß er seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, so müssen die Behörden des Mitgliedstaats der vorübergehenden Einfuhr die Sicherheitsleistung binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Erbringung dieses Nachweises zurückerstatten.
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