Artikel 4 RL 83/182/EWG

Vorübergehende Einfuhr von Personenfahrzeugen für die berufliche Nutzung

(1) Bei der vorübergehenden Einfuhr von Personenfahrzeugen wird im Falle der beruflichen Nutzung Befreiung von den in Artikel 1 genannten Steuern und Abgaben unter folgenden Bedingungen gewährt:

a)
Die Privatperson, die das Personenfahrzeug einführt,

aa)
muß ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der vorübergehenden Einfuhr haben;
bb)
darf das Fahrzeug im Mitgliedstaat der vorübergehenden Einfuhr weder für eine Personenbeförderung gegen Entgelt oder sonstige materielle Vergünstigungen noch für eine entgeltliche oder unentgeltliche Güterbeförderung zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken benutzen.

b)
Das Personenfahrzeug darf im Mitgliedstaat der vorübergehenden Einfuhr weder veräußert noch vermietet oder verliehen werden.
c)
Das Personenfahrzeug muß zu den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarktes des Mitgliedstaats, in dem der Benutzer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, erworben oder eingeführt worden sein, und bei seiner Ausfuhr darf keine Befreiung oder Erstattung von Umsatzsteuern, Sonderverbrauchsteuern oder sonstigen Verbrauchsabgaben gewährt werden.

Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn das Personenfahrzeug mit einem gewöhnlichen amtlichen Kennzeichen des Mitgliedstaats der amtlichen Zulassung, unter Ausschluß jeglicher vorläufiger Kennzeichen, versehen ist.

Bei Personenfahrzeugen mit amtlicher Zulassung in einem Mitgliedstaat, in dem die Ausgabe der gewöhnlichen amtlichen Kennzeichen nicht an die Erfüllung der allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarktes gebunden ist, hat der Benutzer den Nachweis über die Entrichtung der Verbrauchsteuern und -abgaben auf geeignete Weise zu erbringen.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 wird mit oder ohne Unterbrechung gewährt

bei der Einfuhr eines Personenfahrzeugs durch eine Person, die eine der Vermittlertätigkeiten des Artikels 3 der Richtlinie 64/224/EWG(1) ausübt, je Zwölfmonatszeitraum für sieben Monate;

in allen anderen Fällen je Zwölfmonatszeitraum für sechs Monate.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 869/64.

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