Artikel 5 RL 83/182/EWG

Besondere Fälle der vorübergehenden Einfuhr von Personenfahrzeugen

(1) Bei der vorübergehenden Einfuhr von Personenfahrzeugen wird in folgenden Fällen Befreiung von den in Artikel 1 genannten Steuern und Abgaben gewährt:

a)
bei Benutzung eines in dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Wohnsitzes des Benutzers zugelassenen Personenfahrzeugs für regelmäßige Fahrten vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz des Unternehmens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats und zurück. Diese Befreiung gilt unbefristet;
b)
bei Benutzung — durch einen Studenten — eines in dem Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Wohnsitzes zugelassenen Personenfahrzeugs im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich der Student ausschließlich zum Zweck seines Studiums aufhält.

(2) Die Gewährung der Befreiung nach Absatz 1 wird lediglich von der Einhaltung der Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) abhängig gemacht.

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