Artikel 6 RL 83/182/EWG

Steuerbefreiung bei vorübergehender Einfuhr von Reitpferden bei Ausflügen zu Pferd

Bei der vorübergehenden Einfuhr von Reitpferden gewährt jeder Mitgliedstaat eine auf drei Monate befristete Befreiung von den in Artikel 1 genannten Steuern und Abgaben unter folgenden Bedingungen:

a)
Das Reitpferd muß zum Zweck eines Ausritts mit seinem Reiter und/oder im Laufe eines solchen Ausritts in das Gebiet des Mitgliedstaats der vorübergehenden Einfuhr gelangen. Die Mitgliedstaaten können die Einfuhr von Pferden, die auf Fahrzeugen durch in diesen Staaten ansässige Personen erfolgt, von der Befreiung ausschließen.
b)
Die Befreiung muß spätestens im Zeitpunkt des Eintritts in das Gebiet des Mitgliedstaats der vorübergehenden Einfuhr beantragt werden. Wird der Antrag vor dem Zeitpunkt der vorübergehenden Einfuhr gestellt, so kann der Reiter davon befreit werden, die Grenze zum Mitgliedstaat der vorübergehenden Einfuhr an einem Grenzposten zu überschreiten.
c)
Das Reitpferd darf im Mitgliedstaat der vorübergehenden Einfuhr weder vermietet oder verliehen noch an einen Dritten veräußert werden; es darf dort nicht zu anderen Zwecken als für den Ausritt verwendet werden.

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