Artikel 12 RL 83/183/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1984 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Republik Griechenland kann jedoch bis zur Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ihr derzeitiges Besteuerungssystem beibehalten, sofern eine Doppelbesteuerung vermieden wird.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtpinie fallenden Gebiet erlassen, insbesondere die Vorschriften, die sich aus der Anwendung von Artikel 11 Absätze 2 und 3 ergeben. Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten diese Vorschriften mit.
(3) Die Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament nach Konsultation der Mitgliedstaaten alle zwei Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten.
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