Artikel 11 RL 83/183/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Formalitäten für die von Privatpersonen im Rahmen und unter den Bedingungen der vorliegenden Richtlinie getätigten Einfuhren soweit wie möglich zu vereinfachen und Einfuhrformalitäten, die zu Kontrollen mit Umladen einer größeren Menge der Gegenstände an der Grenze führen, zu vermeiden.

(2) Mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehenen Bedingungen können die Mitgliedstaaten freizügigere Bedingungen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind, für die Gewährung der Steuerbefreiung beibehalten und/oder vorsehen.

(3) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Richtlinie keine ungünstigeren Steuerbefreiungen innerhalb der Gerneinschaft anwenden, als sie sie bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Drittland gewähren.

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