Artikel 10 RL 83/183/EWG

(1) Abweichend von Artikel 2 Absätze 2 und 3, von Artikel 4 und von Artikel 5 Absatz 2, jedoch unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5 können Privatpersonen, die durch Erbfall das Eigentum oder den Nießbrauch an in einem MitiJiedstaat befindlichen persönlichen Gegenständen aus einem Nachlaß erhalten haben, diese Gegenstände unter Befreiung von den in Artikel 1 genannten Steuern und Abgaben unter folgenden Bedingungen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie einen Wohnsitz haben, einführen:

a)
Die Privatperson muß den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats die Bescheinigung eines Notars oder einer sonstigen zuständigen Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats darüber vorlegen, daß die eingeführten Gegenstände durch Erbfall erworben worden sind;
b)
die Einfuhr muß binnen zwei Jahren nach der Besitzerlangung der Gegenstände erfolgen.

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