Artikel 9 RL 83/183/EWG

(1) Unbeschadet der Artikel 2 bis 5 können Privatpersonen anläßlich ihrer Eheschließung persönliche Gegenstände, die erworben oder in Gebrauch genommen wurden, unter Befreiung von den in Artikel 1 genannten Steuern und Abgaben in den Mitgliedstaat, in den sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegen wollen, unter folgenden Bedingungen einführen:

a)
Die Einfuhr muß innerhalb einer Frist erfolgen, die zwei Monate vor dem vorgesehenen Tag der Eheschließung beginnt und vier Monate nach dem Tag der Eheschließung endet;
b)
die Privatperson muß den Nachweis erbringen, daß die Ehe geschlossen oder das standesamtliche Aufgebot bestellt ist

(2) Ebenfalls von der Steuer befreit sind die bei einer Eheschließung üblichen Geschenke, die eine Person, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Einfuhrmitgliedstaat erhält. Die Befreiung gilt für Geschenke, deren Einheitswert 350 ECU nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine Befreiung von mehr als 350 ECU gewähren, falls der Wert eines jeden Geschenks 1400 ECU nicht übersteigt.

(3) Erfolgt die Einfuhr vor der Eheschließung, so können die Mitgliedstaaten die Gewährung der Steuerbefreiung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.

(4) Erbringt die Privatperson den Nach weis ihrer Eheschließung nicht binnen vier Monaten nach dem angegebenen Tag der Eheschließung, so werden die Steuern von dem Tag der Einfuhr an geschuldet.

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