Artikel 8 RL 83/183/EWG

(1) Die Steuerbefreiung nach Artikel 1 wird unter den Voraussetzungen der Artikel 2, 3, 4 und 5 bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände einer Privatperson gewährt, die eine Zweitwohnung einrichtet.

Die Befreiung wird nur gewährt, wenn

i)
die betreffende Person Eigentümer der Zweitwohnung ist oder sie für mindestens zwölf Monate gemietet hat;
ii)
die eingeführten Gegenstände dem normalen Mobiliar der Zweitwohnung entsprechen.

(2) Die Befreiung wird nach Maßgabe des Absatzes 1 auch nach Aufgabe einer Zweitwohnung bei der Einfuhr von zur Verbringung nach dem gewöhnlichen Wohnsitz oder einer anderen Zweitwohnung bestimmten Gegenständen gewährt, wenn diese Gegenstände vor Einrichtung einer Zweitwohnung tatsächlich im Besitz des Beteiligten waren und von ihm benutzt worden sind.

Die letzte Einfuhr muß spätestens zwölf Monate nach Aufgabe der Zweitwohnung erfolgt sein.

Artikel 4 gilt nicht im Falle der Wiedereinfuhr von Gegenständen.

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