Artikel 7 RL 83/183/EWG

(1)

a)
Die Steuerbefreiung nach Artikel 1 wird unter den Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände einer Privatperson gewährt, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegt.
b)
Die Gewährung der Steuerbefreiung wird unbeschadet der gegebenenfalls im gemeinschaftlichen Versandverfahren geltenden Bestimmungen von der Aufstellung eines formlosen Verzeichnisses der Gegenstände in Verbindung mit — falls vom Staat verlangt — einer Erklärung abhängig gemacht, deren Muster und Inhalt nach dem Verfahren des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 678/85(1) festgelegt werden. Wertangaben in dem Verzeichnis dürfen nicht verlangt werden.

(2) Die letzte Einfuhr muß spätestens zwölf Monate nach der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes erfolgt sein.Werden die Gegenstände gemäß Artikel 3 in mehreren Teilsendungen innerhalb der vorgenannten Frist eingeführt, so dürfen die Mitgliedstaaten nur bei der ersten Einfuhr ein Gesamtverzeichnis verlangen, auf das auch eine andere Grenzzollstelle bei den späteren Umzügen Bezug nehmen kann. Dieses Gesamtverzeichnis kann im Benehmen mit den zuständigen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats ergänzt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 274 vom 15. 10. 1985, S. 1.

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