Artikel 2 RL 83/183/EWG

Voraussetzungen betreffend die Gegenstände

(1) Als „persönliche Gegenstände” im Sinne dieser Richtlinie gelten die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind. Diese Gegenstände dürfen ihrer Art und ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen und nicht für eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/388/EWG(1) bestimmt sein. Als persönliche Gegenstände gelten jedoch auch Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt.

(2) Die Befreiung nach Artikel 1 wird für persönliche Gegenstände gewährt, die

a)
zu den auf dem Binnenmarkt eines Mitgliedstaats geltenden allgemeinen Besteuerungsbedingungen erworben wurden und bei deren Ausfuhr keine Befreiung oder Erstattung von Umsatzsteuern, Sonderverbrauchsteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben gewährt wird. Im Sinne dieser Richtlinie gelten diese Voraussetzungen als erfüllt, wenn die Gegenstände unter den Bedingungen des Artikels 15 Nummer 10 der Richtlinie 77/388/EWG erworben wurden;
b)
tatsächlich von dem Beteiligten vor der Wohnsitzverlegung oder der Begründung eines Zweitwohnsitzes in Gebrauch genommen wurden. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge von dem Beteiligten mindestens sechs Monate vor der Wohnsitzverlegung in Gebrauch genommen wurden.

In bezug auf die unter Buchstabe a) zweiter Satz genannten Gegenstände können die Mitgliedstaaten verlangen, daß

Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge mindestens zwölf Monate,

die übrigen Gegenstände mindestens sechs Monate

vor Wohnsitzverlegung von dem Beteiligten in Gebrauch genommen wurden.

(3) Die zuständigen Behörden verlangen einen Nachweis dafür, daß bei Straßenkraftfahrzeugen (eimschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeugen und Sportflugzeugen die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. Bei den übrigen Gegenständen wird ein solcher Nachweis nur verlangt, wenn der begründete Verdacht einer betrügerischen Absicht besteht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.

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