Artikel 5 RL 83/183/EWG

Besondere Voraussetzungen für bestimmte Gegenstände

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Begrenzung der steuerfreien Einfuhr der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 69/169/EWG(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/220/EWG(2), aufgeführten Gegenstände vorsehen. Diese Begrenzung darf jedoch nicht unter dem Vierfachen der in Spalte II dieses Artikels genannten Freimengen liegen, außer bei Tabakwaren, deren steuerfreie Einfuhr auf die in Spalte II genannten Mengen begrenzt werden kann.

(2) Die Steuerbefreiung bei der Einfuhr von Reitpferden, Straßenkraftfahrzeugen (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeugen und Sportflugzeugen wird nur gewährt, wenn die Privatperson ihren gewöhnlichen Wohnsitz in den Einfuhrmitgliedstaat verlegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 133 vom 4. 6. 1969, S. 6.

(2)

ABl. Nr. L 92 vom 5. 4. 1989, S. 15.

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