Artikel 4 RL 83/183/EWG

Pflichten nach der Einfuhr

Außer in den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats ordnungsgemäß nachgewiesenen Fällen dürfen die eingeführten Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge während der ihrer steuerfreien Einfuhr folgenden zwölf Monate nicht veräußert, vermietet oder verliehen werden.

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