Artikel 5 RL 83/201/EWG

(1) Für Betriebe, die Erzeugnisse herstellen, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, ist die Genußtauglichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 10 der Richtlinie 77/99/EWG für diese Erzeugnisse nicht erforderlich, wenn die Genußtauglichkeitskennzeichnung ergänzt wird, indem der Veterinärkontrollnummer des Betriebes die Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich ( „8-” ) vorangesetzt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Betriebe, die Absatz 1 in Anwendung bringen.

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