Artikel 4 RL 83/201/EWG

Für Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, gilt Anhang A Kapitel IV der Richtlinie 77/99/EWG; bei Anwendung von dessen Ziffer 22 soll die zuständige Behörde über die Zeitdauer, in der die Überwachung ausgeführt werden soll, entscheiden. Die zuständige Behörde soll dabei die Zeiträume berücksichtigen, während deren frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse und Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, in die Betriebe verbracht und dort gelagert, behandelt und zubereitet werden; die Überwachung gilt dann nur für den in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zugelassenen Betriebsteil.

Der Erzeuger gibt der zuständigen Behörde die Zeiträume bekannt, während deren frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse und Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, in seinen Betrieb verbracht und dort gelagert, behandelt oder zubereitet werden.

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