Artikel 3 RL 83/201/EWG
Für die Zulassung von Betrieben, die Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, herstellen, gilt folgendes:
- 1.
- Die Vorschriften des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 77/99/EWG betreffen nur den Teil des Betriebes, in dem frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse angeliefert, gelagert, behandelt und den Fleischerzeugnissen und/oder den Erzeugnissen, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, zugesetzt und in dem diese Erzeugnisse verarbeitet und gelagert werden.
- 2.
-
- a)
- Die zuständige Behörde kann beschließen, daß die Kühlräume im Sinne von Anhang A Kapitel I Ziffer 1 Buchstabe a) i) der Richtlinie 77/99/EWG nicht erforderlich sind, wenn der Erzeuger zur Herstellung von Erzeugnissen, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, nur Erzeugnisse benutzt, die vollständig haltbar gemacht worden sind.
- b)
-
Sofern das frische Fleisch oder die Fleischerzeugnisse nicht geschädigt werden, kann derselbe Raum für Arbeiten benutzt werden, die entsprechend Anhang A Kapitel I Ziffer 2 Buchstaben a), b), c), d), e), g) und h) der Richtlinie 77/99/EWG in abgetrennten Räumen ausgeführt werden müssen.
Die Ausnahmen unter a) und b) gelten nur für den Teil des Betriebes, in dem Erzeugnisse hergestellt werden, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen.
- 3.
- Stellt der Betrieb auch kein Fleisch oder Fleischerzeugnisse enthaltende Nahrungsmittel her, so können die in der Richtlinie 77/99/EWG in Anhang A Kapitel I Ziffer 1 unter Buchstaben c), e), i), l), n) und o) bezeichneten Räume und die dort unter Buchstaben f), g), h) und k) genannten Anlagen, die für Erzeugnisse nach Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie erforderlich sind, gemeinsam mit den Räumen und Anlagen für die Herstellung der kein Fleisch oder Fleischerzeugnissen enthaltenden Erzeugnisse benutzt werden. Der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 77/99/EWG genannten zuständigen Behörde muß jedoch der Zugang zu diesen Räumen und Anlagen gewährleistet sein.
- 4.
- Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß der Veterinärkontrollnummer der gemäß dieser Richtlinie zugelassenen Betriebe oder Teilen dieser Betriebe die Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich ( „8-” ) vorangestellt wird.
- 5.
- Im innergemeinschaftlichen Handel mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Erzeugnissen kann der Veterinärkontrollnummer der Betriebe, die mit den Bestimmungen der Richtlinie 77/99/EWG übereinstimmen, die Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich ( „8-” ) vorangestellt werden.
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