Artikel 2 RL 83/201/EWG

Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, sind Erzeugnisse, denen nicht mehr als 10 Gewichtsprozente an frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen im Verhältnis zum Gewicht des verbrauchsfertigen Enderzeugnisses, das in Übereinstimmung mit der Gebrauchsanleitung des Herstellers zum Verkehr zubereitet ist, zugesetzt worden sind.

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