Artikel 1 RL 83/201/EWG
Diese Richtlinie legt fest, welche Bestimmungen der Richtlinie 77/99/EWG gemäß ihrem Artikel 8 auf bestimmte Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, keine Anwendung finden.
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