Präambel RL 83/201/EWG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 77/99/EWG kann beschlossen werden, daß einige ihrer Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, keine Geltung haben.

Der Anteil an frischem Fleisch oder an Fleischerzeugnissen in Erzeugnissen, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, sollte als Menge des zugesetzten frischen Fleisches oder Fleischerzeugnisses in bezug auf das Endprodukt angegeben werden; bei bestimmten Erzeugnissen, die andere Lebensmittel und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, die bei der Produktion dehydriert oder konzentriert worden sind, sowie bei Fertiggerichten gilt als Endprodukt für diese Angabe das Erzeugnis, das in Übereinstimmung mit der Gebrauchsanleitung des Herstellers zum Verkehr zubereitet ist.

Unter Berücksichtigung der Art und Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse können für bestimmte Erzeugnisse Ausnahmen zugestanden werden.

Diese Ausnahmen dürfen sich nur beziehen auf die Bedingungen für die Zulassung von Betrieben gemäß Anhang A Kapitel I, auf die Überwachungsbestimmungen gemäß Anhang A Kapitel IV und V und auf die Bestimmungen betreffend die Genußtauglichkeitskennzeichnung un die Genußtauglichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 9 und 10 der Richtlinie 77/99/EWG. Unbeschadet der Vorschriften dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß die Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen und für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, gesunde Erzeugnisse sind, die aus frischem Fleisch oder aus Fleischerzeugnissen im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG gewonnen wurden.

Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, werden in Betrieben hergestellt, die nur diese Erzeugnisse herstellen, oder in Betrieben, die außer den obengenannten Erzeugnissen auch noch Fleischerzeugnisse herstellen oder andere Lebensmittel, die kein Fleisch oder keine Fleischerzeugnisse enthalten; diese Erzeugnisse können in getrennten Abteilungen desselben Betriebes hergestellt werden.

Betriebe, die Erzeugnisse herstellen, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, und die völlig übereinstimmen mit den Bedingungen der Richtlinie 77/99/EWG, müssen die Möglichkeit haben, Ausnahmen von deren Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) in Anspruch zu nehmen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85.

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