Artikel 2 RL 83/417/EWG

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit:

die in den Anhängen definierten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Definitionen und Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anhänge entsprechen, und

den Kriterien in den Anhängen nicht entsprechende Erzeugnisse so bezeichnet und gekennzeichnet werden, daß sie den Käufer nicht hinsichtlich ihrer Art, Qualität und Verwendung irreführen.

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