Artikel 2 RL 83/417/EWG
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit:
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die in den Anhängen definierten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Definitionen und Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anhänge entsprechen, und
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den Kriterien in den Anhängen nicht entsprechende Erzeugnisse so bezeichnet und gekennzeichnet werden, daß sie den Käufer nicht hinsichtlich ihrer Art, Qualität und Verwendung irreführen.
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