Artikel 1 RL 83/417/EWG

(1) Diese Richtline gilt für die in den Anhängen definierten Milcheiweißerzeugnisse und Mischungen von Milcheiweißerzeugnissen für die menschliche Ernährung.

(2) Im Sinne dieser Richtline gelten als

„Kasein” der in Milch als Hauptbestandteil enthaltene gewaschene und getrocknete, in reinem Wasser unlösliche Eiweißstoff, der aus Magermilch durch Fällung gewonnen wird, die durch

Zusatz von Säure,

mikrobiologische Säuerung,

Labfällung

oder andere milchkoagulierende Enzyme

vorgenommen wird, und zwar unbeschadet einer etwaigen vorherigen Behandlung mit Ionenaustausch- und Konzentrationsverfahren;

„Kaseinate” die durch Trocknen von Kaseinen, die mit neutralisierenden Stoffen behandelt wurden, gewonnenen Erzeugnisse;

„Magermilch” das Gemelk von einer oder mehreren Kühen, dem nichts hinzugefügt wurde und bei welchem lediglich der Fettgehalt vermindert wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.