Artikel 1 RL 83/417/EWG
(1) Diese Richtline gilt für die in den Anhängen definierten Milcheiweißerzeugnisse und Mischungen von Milcheiweißerzeugnissen für die menschliche Ernährung.
(2) Im Sinne dieser Richtline gelten als
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„Kasein” der in Milch als Hauptbestandteil enthaltene gewaschene und getrocknete, in reinem Wasser unlösliche Eiweißstoff, der aus Magermilch durch Fällung gewonnen wird, die durch
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Zusatz von Säure,
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mikrobiologische Säuerung,
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Labfällung
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oder andere milchkoagulierende Enzyme
vorgenommen wird, und zwar unbeschadet einer etwaigen vorherigen Behandlung mit Ionenaustausch- und Konzentrationsverfahren;
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„Kaseinate” die durch Trocknen von Kaseinen, die mit neutralisierenden Stoffen behandelt wurden, gewonnenen Erzeugnisse;
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„Magermilch” das Gemelk von einer oder mehreren Kühen, dem nichts hinzugefügt wurde und bei welchem lediglich der Fettgehalt vermindert wurde.
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