Artikel 1 RL 83/417/EWG

(1) Diese Richtline gilt für die in den Anhängen definierten Milcheiweißerzeugnisse und Mischungen von Milcheiweißerzeugnissen für die menschliche Ernährung.

(2) Im Sinne dieser Richtline gelten als

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„Kasein” der in Milch als Hauptbestandteil enthaltene gewaschene und getrocknete, in reinem Wasser unlösliche Eiweißstoff, der aus Magermilch durch Fällung gewonnen wird, die durch

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Zusatz von Säure,

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mikrobiologische Säuerung,

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Labfällung

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oder andere milchkoagulierende Enzyme

vorgenommen wird, und zwar unbeschadet einer etwaigen vorherigen Behandlung mit Ionenaustausch- und Konzentrationsverfahren;

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„Kaseinate” die durch Trocknen von Kaseinen, die mit neutralisierenden Stoffen behandelt wurden, gewonnenen Erzeugnisse;

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„Magermilch” das Gemelk von einer oder mehreren Kühen, dem nichts hinzugefügt wurde und bei welchem lediglich der Fettgehalt vermindert wurde.

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